Lehrkräfte im neuen Dienstrecht können nun in der Nachmittagsbetreuung an AHS eingesetzt werden
Lehrerinnen und Lehrer im seit 2019/20 geltenden neuen Dienstrecht müssen verpflichtend 24 Stunden pro Woche unterrichten, wobei darunter auch Lernzeiten bei der Tagesbetreuung am Nachmittag fallen können. Im Freizeitteil bzw. der individuellen Lernzeit (z.B. Hausaufgabenerledigung) dürfen sie allerdings nicht eingesetzt werden. Hier sollten eigentlich stattdessen Freizeitpädagogen zum Einsatz kommen.
Dafür fanden sich jedoch an manchen Standorten nicht genügend. Einerseits ist der Beruf schlechter bezahlt als der Lehrberuf. Andererseits werden an den Gymnasien zwar während der Mittagsbetreuung punktuell viele Freizeitpädagogen benötigt, vorher und nachher aber nur sporadisch für einzelne Stunden. Bisher behalf man sich vielfach mit Lehrkräften im alten Dienstrecht, die weiter im Freizeitteil arbeiten dürfen - allerdings werden diese durch Pensionierungen weniger.
Durch die Novelle soll nun auch befristet bis 2024/25 an AHS der Einsatz der zuletzt neu eingetretenen Lehrerinnen und Lehrer möglich werden.
Voraussetzungen für den Einsatz von Lehrkräften im neuen Dienstrecht
Einerseits muss es an der betreffenden Schule zuvor eine Ausschreibung einer Planstelle für Freizeitpädagogen gegeben haben, für die kein geeigneter Bewerber gefunden wurde. Die jeweilige Lehrkraft darf außerdem höchstens vier Wochenstunden in der individuellen Lernzeit oder im Freizeitteil eingesetzt werden, und sie muss dieser Tätigkeit zustimmen. Für jeweils zwei tatsächlich gehaltene Wochenstunden werden dann 1,26 Stunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
Quelle: APA/Science