Lehrermangel - Frist für Masterstudium verlängert
Derzeit können Lehramts-Absolventinnen und Absolventen nach dem vierjährigen Bachelorstudium bereits an den Schulen unterrichten. Sie durchlaufen dann eine einjährige Induktionsphase und müssen berufsbegleitend innerhalb von maximal fünf Jahren das mindestens einjährige Masterstudium abschließen. Tun sie das innerhalb dieser Frist nicht, erfüllen sie die Anstellungserfordernisse nicht mehr.
Künftig sollen sie laut dem Entwurf der Novelle acht Jahre dafür Zeit haben. Die Zeit für diese Maßnahme hat bereits gedrängt - nach der Umstellung auf das neue Lehramtsstudium wäre die Fünf-Jahres-Frist für Absolventen bald schlagend geworden.
Weitere Maßnahmen
Auch weitere Maßnahmen sollen dem Lehrermangel entgegenwirken: So sollen etwa künftig auch sogenannte "Quereinsteigerrinnen und Quereinsteiger" nach zehnjähriger Tätigkeit im Schuldienst Direktorinnen oder Direktoren werden können - das sind Personen, die zwar kein Lehramtsstudium, aber eine verwandte Ausbildung abgeschlossen haben. Das betrifft etwa einen Biologie-Absolventinnen oder Absolventen, die an einer Schule ihr oder ein Fach unterrichtet, ohne aber das Lehramtsstudium Biologie studiert zu haben.
"Diese Lehrpersonen haben oftmals umfassende pädagogische Fort- und Weiterbildungen abgeschlossen und in Verbindung mit der erfolgreichen Lehrpraxis verfügen sie über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen, um auch eine Schule zu leiten", heißt es in den Erläuterungen zum Entwurf. Sie müssten sich für die Direktorenstelle ohnehin einem umfangreichen Auswahl- und Eignungsverfahren unterziehen.
Erleichterte Besetzung in verschiedene Schularten
Außerdem sollen auch - zunächst zeitlich befristet bis 2029 - sogenannte schulartenübergreifende Besetzungen erleichtert werden: So soll etwa eine Mittelschullehrerin oder ein Mittelschullehrer mit einer Lehramtsprüfung für Deutsch in der Sekundarstufe auch in einer Deutschförderklasse an einer Volksschule eingesetzt werden können. Gleiches gilt für den Einsatz von Volksschul- oder Mittelschullehrerinnen oder Lehrer an einer Sonderschule. Derzeit ist dies nur über sogenannte Sonderverträge möglich, die wiederum zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen können.
Eine weitere Maßnahme wiederum soll die digitalen Kompetenzen der Lehrerinnen und Lehrer verbessern. Schuldirektorinnen und Schuldirektoren müssen im Rahmen der Fort- und Weiterbildungsplanungen die digitalen Kompetenzen "ihrer" Pädagoginnen und Pädagogen beurteilen und "gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anordnen".
Quelle: APA Science