Sommerschule und Distance Learning gesetzlich fixiert
Sommerschule auch ganztägig möglich
Festgelegt wird der Zeitpunkt der Sommerschule (wie bisher) mit den letzten beiden Ferienwochen. Sie ist dabei auch ganztägig möglich. Unterrichtet werden soll wie gewohnt: An den Volks-, den Mittel- und Sonderschulen sowie AHS-Unterstufen werden Projekte durchgeführt, die am Ende der beiden Wochen präsentiert werden, an den Oberstufen gibt es ein Kurssystem. Die Teilnahme ist freiwillig, es gibt auch keine Noten. Ebenfalls unverändert bleibt die Abhaltung des Unterrichts durch Lehramtsstudierende sowie Lehrerinnen und Lehrer.
Neuer Fokus der Sommerschule
Gestartet als Programm für jene Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des Unterrichtsentfalls durch Distance Learning Förderbedarf aufwiesen, soll die Sommerschule künftig praktisch allen Schülerinnen und Schülern offenstehen. Sie soll "zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, eines Übertritts in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung" dienen. Möglich ist also etwa auch Begabungsförderung zur Vorbereitung auf die Chemieolympiade, heißt es in den Erläuterungen.
Schwerpunkt Deutsch und Mathematik
Der Schwerpunkt des Unterrichts an den Sommerschulen liegt zwar weiter auf Deutsch und Mathematik. Aber auch andere Pflichtgegenstände können auf dem Stundenplan stehen. Die Einrichtung einer Sommerschule ist auch schulübergreifend möglich. Möglich ist sie ab sechs Anmeldungen. Das ist auch die Mindestgröße einer Gruppe, höchstens erlaubt sind pro Gruppe 15 Kinder bzw. Jugendliche.
Angebot an Lernende in Deutschklassen
Schülerinnen und Schüler in Deutschklassen wird der Besuch einer Sommerschule besonders schmackhaft gemacht: Sie können danach erneut eine Sprachstandsfeststellung absolvieren und bei entsprechendem Erfolg in einen Deutschförderkurs wechseln oder ordentliche Schülerinnen oder Schüler werden.
Auch Distance Learning gesetzlich verankert
Im Schulzeitgesetz fixiert wird außerdem das Distance Learning. Dieses soll künftig generell "bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen" von der Schulbehörde (höchstens drei Tage) oder vom Bildungsminister ("die unumgänglich nötige Zeit") angeordnet werden können. Neben einer Pandemie kommen dafür auch Fälle wie Naturkatastrophen, die den Weg zur Schule verunmöglichen, in Frage. Derzeit entfällt der Unterricht in solchen Fällen einfach - künftig soll auch kurzfristig Fernunterricht angeordnet werden können.