Suspendierungen – wirkungsvolles Erziehungsmittel oder eine sinnlose bürokratische Rüge?
Wozu dient eine Suspendierung?
Auch dazu gibt es eine klare Antwort. Die Schule gewinnt Zeit – Zeit um Maßnahmen durchzuführen und zu planen, welche es möglich machen, dass von dem/der suspendierten SchülerIn keine Gefahr mehr ausgeht!
Eine Suspendierung ist somit keinesfalls eine Strafe und hat keine weiteren Konsequenzen – sofern der/die besagte SchülerIn eine Pflichtschule besucht.
Ist eine Suspendierung also sinnvoll?
Ich bin der Überzeugung – JA unbedingt.
Eine Suspendierung zeigt auf, dass ein(e) SchülerIn vom Verhalten gewisse Grenzen überschritten hat. Schule und Bildungsdirektion setzen ein für die gesamte Schulgemeinschaft sichtbares Zeichen, dass dieses Verhalten nicht toleriert ist.
Faktoren Zeit, Wechsel und Gespräche
Weiters kommt jetzt der Faktor Zeit ins Spiel – diese Zeit muss genutzt werden, um Maßnahmen zu setzen und planen, welche ein verbessertes „Setting“ an der Schule bringen.
Ich empfehle hier Gespräche mit Eltern, der Schülerin / dem Schüler, betroffenen LehrerInnen, auch die Einbeziehung des Schulpsychologen während der Suspendierung.
Für die Zeit nach der Suspendierung habe ich stets Verhaltensvereinbarungen entworfen, welche ich mit dem Schüler / der Schülerin und Eltern besprochen habe und von ihnen unterschreiben lassen habe. Diese Verhaltensvereinbarungen habe ich stets befristet, um die SchülerInnen zu motivieren, sich auch daran zu halten.
Weiters habe ich mit Klassen- und Gruppenwechsel sehr gute Erfahrungen gemacht.
Auch regelmäßige Gespräche mit Schulsozialarbeitern nach Suspendierungen haben sich sehr bewährt. Eine weitere wirkungsvolle Maßnahme sind regelmäßige Stunden mit LehrerInnen des Diversitätsmanagements (Bereich verhaltensauffällige SchülerInnen).
Was aber, wenn keine Besserung eintritt?
Hier fordere ich vom Bildungsministerium die Schaffung von weiteren Möglichkeiten, angefangen von flächendeckenden Time-Out Klassen bis hin zu einer „Freistellung vom Unterricht“ – so lange bis der/die betreffende SchülerIn keine Gefahr mehr für SchülerInnen oder auch LehrerInnen mehr darstellt!
Zugegeben, solche „Fälle“ sind selten, gibt es aber leider immer wieder, und richtig – Artikel 26 der Menschenrechte besagt - „Jeder hat das Recht auf Bildung.“
Hier halte ich aber Artikel 3 der Menschenrechte gegenüber: „Jeder (Andere, Anm.) hat das Recht auf Sicherheit der Person“, sowie Artikel 29 der Menschenrechte: „Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.“
Nicht zu vergessen §43 Schulunterrichtsgesetz: „Die Schüler sind verpflichtet, … durch ihre Einordnung in die Gemeinschaft … die Unterrichtsarbeit zu fördern.“
Daher: „Sehr geehrter Herr Minister Polaschek: Geben Sie uns SchulleiterInnen Mittel und Möglichkeiten zu handeln, wenn SchülerInnen sich in schwerwiegender Weise nicht zu benehmen wissen und damit dem Unterricht, dem Inventar oder gar Personen schaden!“
Über unseren GastautorDdPTS DI (FH) OSR Heiko Kromp, BEd ist Direktor der Polytechnischen Schule Schwaz in Tirol.