Verhaltensnote - Beurteilungsrichtlinien
Sehen wir uns zunächst einmal die Gesetzgebung zur Beurteilung des Verhaltens in der Schule an, die im Schulunterrichtsgesetz verankert ist:
Definition anhand der Gesetzeslage:
SCHUG § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
SCHUG § 18, Abs. 5: Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden, mangelnde Mitarbeit (z.B. durch destruktives Verhalten bei Gruppenarbeiten) allerdings. Bei der Beurteilung sind laut SCHUG § 21, Abs. 3 die Anlagen, das „Temperament“, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten (es besser als bisher zu machen) zu berücksichtigen.
Auch Verhalten will gelernt sein / werden
Lernen findet im Lernort Schule auch im sozialen Bereich statt. Und so wie es in jedem Unterrichtsgegenstand Schülerinnen und Schüler gibt, denen es leichter fällt zu lernen, gilt dies auch für den Sozialbereich: Es werden immer wieder Fehler vorkommen, es geht jedoch darum, aus diesen Fehlern zu lernen. Im Verhaltensbereich ist eine Möglichkeit der "Verbesserungsarbeit" die Wiedergutmachung, ist Herbert Muhr überzeugt.
Die Wiedergutmachung besteht aus folgenden Aspekten:
- Einsicht in das Fehlverhalten
- Entschuldigung
- Handlungen / Worte des Ausgleichs als Geste, das begangene Unrecht wieder gut machen zu wollen.
- Wahrnehmbares Bemühen, das negative Verhalten nicht zu wiederholen.
Angemessene Wiedergutmachung ist als Bemühen des Schülers / der Schülerin zu werten und damit in die Beurteilung des Verhaltens einzubeziehen. Und wie bei allen anderen schulischen Lernangeboten ist auch das soziale Lernen als ein Prozess zu sehen, der pädagogische Begleitung und Unterstützung braucht.
Mit der folgenden Aufstellung von Kriterien für die Vergabe von Verhaltensnoten soll eine Richtlinie vorgegeben werden. In jedem Fall sind jedoch die Anlagen des Schülers/der Schülerin, das Alter und das Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
Sehr zufriedenstellend:
Es ist die Norm, die darunterliegenden Beurteilungsstufen stellen Abweichungen dar!
- Die Pflichten werden angemessen erfüllt
- Einordnung in die Klassengemeinschaft mit Hilfsbereitschaft, Höflichkeit und Verständnis
- Förderung der Unterrichtsarbeit durch Mitarbeit
- regelmäßiges und pünktliches Erscheinen
- Unterrichtsmaterialien und Hausübungen sind vorhanden
- Schul- und Hausordnung werden eingehalten
- angemessene Lautstärke im Unterricht
- Verlässlichkeit z. B. in Bezug auf Unterschriften usw.
- Wenn Fehlverhalten vorkommt, zeigt der Schüler/die Schülerin Einsicht und leistet Wiedergutmachung
Zufriedenstellend:
- Pflichten werden meist erfüllt
- Kleinere Mängel im Sozialverhalten kommen manchmal vor, wie:
- Vereinzelte Verstöße gegen Verhaltensvereinbarungen, Hausordnung
- Nichtbefolgen von Anordnungen der Lehrer
- Stören des Unterrichts durch Schwätzen, Herausrufen, etc
- Gelegentliches Zuspätkommen in den Unterricht
- Häufiges Vergessen von Unterrichtsmitteln, Unterschriften, etc
- Verwendung von abfälligen und unflätigen Ausdrücken
- Lügen
- leichtes Beschmieren und Beschmutzen von Schuleigentum
- Mängel an Höflichkeit, Respekt und Umgang miteinander
- Ausländerfeindliche oder sexistische Äußerungen
- Verstecken oder Wegnehmen von Eigentum der Mitschüler/innen
- zeigt Einsicht beim Besprechen des Fehlverhaltens
Wenig Zufriedenstellend:
- Häufiger Verstoß gegen einen oder mehrere der zuvor angeführten Punkte
- Gröbere Mängel im Sozialverhalten kommen vor, wie z. B.:
- Wiederholte Beleidigungen, Beschimpfungen und Kraftausdrücke gegenüber Mitschüler/innen und Erwachsenen
- Fälschen von Unterschriften
- Schwänzen des Unterrichts
- Zerstören und Beschädigen von fremdem Eigentum
- Körperliche Übergriffe, Raufereien
- Häufiges Widersprechen gegen Anordnungen
- Mobbing
- Lügen und Verleumden
- Wiederholtes Handyvergehen
- Ist bei Ermahnungen uneinsichtig bzw. verweigert Wiedergutmachungen
Nicht zufriedenstellend:
- Mehrmalige Verstöße gegen Punkte für „wenig zufriedenstellend“
- Schwere Vergehen - Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen:
- Alkohol- und/oder Drogenkonsum
- Gefährliche Drohungen oder Nötigung gegenüber Mitschülern oder Lehrern
- Gewaltanwendung gegenüber anderen Personen
- Gefährdung der Sittlichkeit
- Diebstahl
- Mobbing (physische oder psychische Verletzung(en) auf längere Zeit
- Mitnahme von Waffen in den Unterricht
- Verweigert Wiedergutmachungen
Ich habe diese Kriterien in der Konferenz vorgestellt und anschließend mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. Auch wenn zur Zeit vieles dem Corona-Schulalltag untergeordnet ist, bringen sie für mich ein Stück Klarheit in den vielschichtigen Bereich der Beurteilung des Verhaltens. (Dir. Herbert Muhr/MS Neukirchen/Vöckla)