Besserer Kinderschutz an Schulen

Die geplante Ausweitung des Kinderschutzes an Schulen soll auch umfassende Änderungen in der Schulordnung bringen. Unter anderem wird festgelegt, dass nur ein bestimmter Personenkreis berechtigt ist, sich an einer Schule aufzuhalten. Außerdem wird von den Schulen die Erarbeitung eines umfangreichen Kinderschutzkonzepts verlangt, das erstmals im kommenden Schuljahr vorgelegt werden muss, sieht ein Verordnungsentwurf von Bildungsminister Martin Polaschek vor.

Schülerin im Klassenzimmer


​​​​​​​Neue Regeln für die Schule

In der Schulordnung wurde bisher primär das Verhalten der Schülerinnen und Schüler bzw. Pflichten der Erziehungsberechtigten geregelt. Nun soll die Verordnung durch zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt werden: So sollen sich etwa in der Schule nur jene Personen aufhalten dürfen, die dazu verpflichtet sind (z.B. Schüler, Lehrer und anderes Personal), für Behörden oder Organisationen tätig sind (z.B. Rotes Kreuz) oder ein rechtliches Interesse daran haben (z.B. Eltern für die Sprechstunde oder zur Information im Rahmen eines Tags der offenen Tür). Zum Schulaufenthalt berechtigt sind außerdem Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung dazu befugt sind (z.B. Lieferanten oder Pächter) oder von der Schulleitung oder einer Lehrperson dazu eingeladen wurden (z.B. externe Experten für Workshops oder ehemalige Schüler im Rahmen von Klassentreffen).

Kurzfristiges Betreten ist kein Aufenthalt

Darüber hinaus wird in den Erläuterungen klargestellt, dass ein nur kurzfristiges Betreten der Schule keinen "Aufenthalt" darstellt. Wer also seinem Kind das vergessene Federpennal nachbringt, braucht dafür keine Extra-Erlaubnis. Personen, die tatsächlich unbefugt in der Schule aufhalten, können von der Schulleitung bzw. dazu beauftragten Personen verwiesen werden. Darüber hinaus sind auch Betretungsverbote möglich.

Zweiköpfiges Kinderschutzteam kommt verpflichtend

Die Kinderschutzkonzepte müssen Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt, eine Risikoanalyse, Verhaltensregeln zur Vermeidung von potenziellen Gefahrensituationen sowie von Mobbing, Diskriminierung, Verächtlichmachung, Ausgrenzung und anderen Formen psychischer Gewalt enthalten. Außerdem muss die Schule ein mindestens zweiköpfiges Kinderschutzteam sowie Regelungen über den Umgang mit möglichen Fällen von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt festlegen. Das jeweilige Schulkonzept kann zwar im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss behandelt werden. Allerdings soll dies laut Verordnungsentwurf nicht ausreichen - vielmehr muss ein weiterer Kreis an Eltern und Schülern mitwirken dürfen.

Kultur des Hinschauens

Außerdem soll mit der Verordnung eine "Kultur des Hinschauens" etabliert werden. Sollten bei Schülerinnen oder Schülern Verhaltensveränderungen oder Symptome wahrgenommen werden, die auf das Erleben von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt hindeuten, müssen diese beobachtet werden. Dazu darf die betreffende Lehrkraft oder andere Person mit dem Lehrer des Schülers, Mitgliedern des Kinderschutzteams, dem Schularzt oder -psychologen oder anderem psychosozialen Unterstützungspersonal Informationen austauschen.

APA Science